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Präambel
Die LandesAStenKonferenz Niedersachsen (LAK) versteht sich als demokratischer Zusammenschluss niedersächsischer Studierendenschaften zur Vertretung der Studierenden gemäß §20 (1) NHG und §41 HRG in allen gesellschaftlichen und politischen Belangen. Sie sieht sich als Teil der verfassten Studierendenschaft und setzt sich für deren Erhalt ein. Die LAK tritt für die Demokratisierung der Hochschule, echte Hochschulautonomie und den Abbau von Bildungsbeschränkungen ein, d.h. es sollte Mitspracherecht und Qualifizierung für alle gefördert werden, anstatt Selektion in den Mittelpunkt zu stellen. Die LAK sieht Hochschule und Wissenschaft in zentraler Verantwortung für eine friedliche, soziale und demokratische Entwicklung der Gesellschaft. Daher ist es eine zentrale Aufgabe der Studierendenschaften, eine solche Entwicklung durch eigene Tätigkeiten zu fördern. Die LAK fordert die Rechte der Studierenden von den hochschulpolitischen Organisationen und der Gesellschaft ein und setzt sich für eine stetige Verbesserung der Qualität von Lehre und Forschung sowie der Studienbedingungen an den Hochschulen ein. Zur Durchsetzung dieser Forderungen arbeitet die LAK mit anderen gesellschaftlichen und hochschulpolitischen Organisationen und Institutionen zusammen.
§1 Zusammensetzung
(1) Mitglieder der LandesAStenKonferenz Niedersachsen (LAK) sind diejenigen Studierendenschaften der Niedersächsischen Hochschulen, welche die Präambel tragen und diese Satzung unterschreiben.
(2) Die VertreterInnen, die für die Studierendenschaften an den Sitzungen teilnehmen, sind gewählte ReferentInnen oder SprecherInnen des jeweiligen Allgemeinen Studierendenausschusses (AStA). Eine verfasste Studierendenschaft kann mit dem zuständigen Organ Studierende seiner Hochschule mit einem Mandat für die LAK ausstatten.
§2 Sitzungen
(1) Die konstituierende Sitzung, auf der mindestens 2/3 der Mitglieder vertreten sein muss, findet jährlich im Mai statt. Ist sie nicht beschlussfähig, wird frühestens sieben Tage, jedoch spätestens vierzehn Tage nach ihr zu einer neuen konstituierenden Sitzung geladen. Diese ist mit der einfachen Mehrheit der Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die ordentlichen Sitzungen finden monatlich statt. Sie sind beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Es wird von dem/der KoordinatorIn mindestens eine Woche im Voraus schriftlich eingeladen. Die vorläufige Tagesordnung und das Protokoll der letzten Sitzung liegen der Einladung bei. Sie müssen auf der Sitzung, zu der geladen wird, bestätigt werden. Auf Bitte eines Mitglieds kann die Einladung an dieses per Email erfolgen.
(3) Gegen alle Beschlussfassungen zu Tagesordnungspunkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung standen, kann innerhalb von zwei Wochen nach Verschickung des Kurzprotokolls Einspruch erhoben werden. Liegt ein Einspruch vor, muss der betreffende Antrag auf der nächsten Sitzung neu behandelt werden.
(4) Auf Wunsch von mindestens drei Mitgliedern lädt der/die KoordinatorIn zu einer außerordentlichen Sitzung ein. Die Ladungsfrist beträgt vier Werktage. Eine Einladung per Email ist ausreichend. (5) Die LAK gibt sich eine Geschäftsordnung, die den näheren Ablauf der Sitzungen regelt.
§3 Beschlüsse
(1) Die auf den Sitzungen der LAK gefassten Beschlüsse dienen der gemeinsamen Positionierung und als Grundlage für die Arbeit der SprecherInnen.
(2) Die LAK entscheidet sich zu gemeinsamen Aktionen, die von den Mitgliedern und anderen Gruppen und Organisationen gemeinsam durchgeführt werden.
(3) Die Beschlüsse werden per Handzeichen abgestimmt. Die LAK entscheidet mit 2/3- Mehrheit der Anwesenden. Auf Antrag eines Mitglieds findet die Abstimmung namentlich statt und wird protokolliert.
(4) Ein Mitglied kann zu einem Beschluss, den es nicht stützt, eine förmliche Erklärung abgeben, die in das Protokoll aufgenommen werden muss. Dieses Mitglied ist damit nicht an diesen Beschluss gebunden.
(5) Änderungen der Satzung werden mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder beschlossen.
(6) Änderungen der Geschäftsordnung werden mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen.
(7) Jedes Mitglied besitzt eine Stimme.
(8) Auf Antrag eines Mitgliedes wird geprüft, ob zusätzlich zu der entsprechenden Mehrheit der Mitglieder ebenfalls die entsprechende Mehrheit der vertretenden Studierenden einen Beschluss stützt. Ist dies nicht der Fall, ist der Beschluss nichtig.
§4 Die SprecherInnen
(1) Es gibt zwei gleichberechtigte SprecherInnen. EineR übernimmt die Funktion der LAK-Koordination und eineR die der Vertretung nach Außen.
(2) Die SprecherInnen werden auf der konstituierenden Sitzung aus der Mitte der LAK-VertreterInnen einzeln und in geheimer Wahl mit 2/3-Mehrheit der Mitglieder gewählt.
(3) Ihre Amtszeit erstreckt sich von der Wahl bis zur nächsten konstituierenden Sitzung.
(4) Die/der VertreterIn der LAK vertritt sie nach außen und orientiert sich hierbei an den Beschlüssen der LAK. Gegebenfalls leitet sie/er Anfragen an andere Ansprechpartner aus der LAK weiter.
(5) Der/die KoordinatorIn bereitet die Sitzungen der LAK vor, lädt zu ihnen ein und leitet diese.
(6) Die SprecherInnen sind gegenüber der LAK rechenschaftspflichtig und berichten auf den Sitzungen und über den Mailverteiler über ihr Vorgehen.
(7) Eine vorzeitige Abwahl einer oder beider SprecherInnen muss von mindestens drei Mitgliedern beantragt werden, welche gleichzeitig eineN neueN Kandidaten/In vorschlagen müssen. Durch 2/3 der Mitglieder wird dem konstruktiven Misstrauensvotum stattgegeben.
(8) Verliert einE SprecherIn das Mandat an ihrer/seiner Hochschule, so ist ihr/sein Platz auf der nächsten ordentlichen Sitzung neu zu besetzen. Der/die alte SprecherIn führt das Amt kommissarisch bis zur Wahl eines Nachfolgers fort.
§5 Kosten
(1) Die anfallenden Ausgaben der Koordination werden nach Größe der Studierendenschaften umgelegt. Auf der konstituierenden Sitzung ist eine Deckelung der Kosten zu beschließen. Richtlinie dafür sind die Ausgaben der letzten drei Legislaturperioden. Eine Studierendenschaft kann jederzeit auf Antrag von der Umlegung der Ausgaben befreit werden.
(2) Auf der letzten Sitzung ihrer Legislaturperiode haben die SprecherInnen Rechenschaft über die Ausgaben abzulegen, die auf die Mitglieder umzulegen sind.
§6 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt mit ihrem Beschluss in Kraft und muss vom jeweils zuständigen Organ der erstunterzeichnenden Studierendenschaften ratifiziert werden.